AGB
Stand September 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
NEON GmbH Beratungs und Agenturleistungen für Geschäftskunden
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der NEON GmbH, Lübecker Str. 1, 50858 Köln, und ihren unternehmerischen Auftraggebern. Sie gelten für Beratungs-, Konzeptions-, Text-, Design- und Digitalisierungsleistungen sowie damit verbundene Projektleistungen.
1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der NEON GmbH, nachfolgend NEON, und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Agentur-, Konzeptions-, Text-, Design-, Digitalisierungs- und sonstige projektbezogene Leistungen.
(2) Das Angebot von NEON richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge, wenn bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn NEON ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Schweigen, Leistungserbringung oder die Entgegennahme von Leistungen gelten nicht als Zustimmung zu fremden Bedingungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen und Projektverträge gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Darstellungen auf der Website, in Präsentationen oder sonstigen Unterlagen von NEON sind unverbindlich und stellen noch kein Vertragsangebot dar. Angebote von NEON sind, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, 14 Kalendertage gültig.
(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots von NEON, durch Auftragsbestätigung oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Erklärungen per E-Mail genügen, soweit keine strengere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Projektvertrag oder einer sonstigen individuellen Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(4) NEON erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes, abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart wird, handelt es sich um Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, organisatorischer, rechtlicher, technischer oder sonstiger Erfolg ist nicht geschuldet.
(5) NEON ist bei der Wahl von Arbeitsort, Arbeitszeit, Methoden und Arbeitsmitteln frei, soweit vereinbarte Termine, Projektanforderungen oder berechtigte betriebliche Belange des Auftraggebers keine andere Vorgehensweise erfordern. NEON besitzt ohne ausdrückliche Vollmacht keine Vertretungs-, Abschluss- oder Verfügungsmacht für den Auftraggeber.
(6) NEON darf fachlich geeignete Beschäftigte und selbstständige Erfüllungsgehilfen einsetzen. NEON bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
3 Beratung und Arbeitsergebnisse
(1) Arbeitsergebnisse können insbesondere Analysen, Empfehlungen, Konzepte, Prozessbeschreibungen, Präsentationen, Text- und Vertragsentwürfe, Designvorschläge, digitale Vorlagen, Prototypen sowie KI-gestützte Dokumente umfassen.
(2) Empfehlungen und Entwürfe beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und den bei Bearbeitung erkennbaren Umständen. NEON ist nicht verpflichtet, Angaben des Auftraggebers ohne besonderen Auftrag auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität zu überprüfen.
(3) NEON erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine sonstigen erlaubnispflichtigen Leistungen. Inhalte mit rechtlicher, steuerlicher, arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder regulatorischer Bedeutung sind vom Auftraggeber vor ihrer Verwendung durch entsprechend qualifizierte Berater prüfen zu lassen.
(4) Die Entscheidung über die Umsetzung einer Empfehlung sowie Personal-, Budget-, Vertrags-, Veröffentlichungs- und sonstige Unternehmensentscheidungen verbleiben beim Auftraggeber. Eine operative Umsetzung durch NEON ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
4 Mitwirkung und Verantwortung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt NEON alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Freigaben und fachkundigen Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber prüft Zwischenstände, Entwürfe und Rückfragen innerhalb angemessener Frist und erteilt erforderliche Entscheidungen und Freigaben. Er ist für die fachliche Richtigkeit, Zulässigkeit und Verwendbarkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Vorgaben verantwortlich.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger, unrichtiger oder nachträglich geänderter Mitwirkung verlängern Termine angemessen. Zusätzlicher Aufwand wird nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach dem im Angebot ausgewiesenen oder üblichen Zeitaufwand von NEON berechnet.
(4) Kommt der Auftraggeber einer erforderlichen Mitwirkung trotz Erinnerung nicht nach, darf NEON die betroffene Leistung bis zur Mitwirkung aussetzen. Vereinbarte Vergütungsansprüche, Ansprüche wegen Annahmeverzugs und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber prüft Arbeitsergebnisse vor Veröffentlichung, technischer Einbindung oder sonstiger betrieblicher Verwendung auf offensichtliche Fehler, fachliche Eignung und Vereinbarkeit mit seinen internen Vorgaben. Er darf erkennbare Unklarheiten oder Fehler nicht ungeprüft übernehmen.
5 Termine und Leistungshindernisse
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn NEON sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Projektpläne und Zeitangaben beruhen auf dem bei ihrer Erstellung bekannten Leistungsumfang und der rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers.
(2) Teilleistungen sind zulässig und gesondert abrechenbar, wenn sie für den Auftraggeber selbstständig nutzbar und ihm unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar sind.
(3) NEON haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund von Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von NEON, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen der Energie-, Kommunikations- oder IT-Infrastruktur sowie Ausfälle wesentlicher Drittanbieter. Leistungspflichten und Termine werden für Dauer und Umfang der Behinderung angemessen angepasst.
(4) Dauert eine solche Behinderung länger als 60 Kalendertage und ist einer Partei die Fortsetzung des betroffenen Leistungsteils nicht zumutbar, kann sie diesen Teil in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr vermeidbare Fremdkosten sind zu vergüten.
6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, rechnet NEON monatlich nach Zeitaufwand, Leistungsfortschritt oder erreichten Projektabschnitten ab. NEON darf für größere oder kostenintensive Aufträge angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen verlangen und den Leistungsbeginn von deren Eingang abhängig machen.
(3) Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Reisezeiten gelten als Leistungszeit und werden nach dem vereinbarten Zeit- oder Tagessatz berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich in einer Pauschale enthalten sind. Reise-, Material-, Lizenz-, Produktions- und sonstige externe Kosten werden zusätzlich zum tatsächlichen Aufwand berechnet, wenn sie vereinbart, für die Leistung erkennbar erforderlich oder vom Auftraggeber freigegeben sind. NEON darf für Fremdkosten Vorschuss verlangen.
(5) NEON darf nach Ankündigung weitere Leistungen zurückhalten, wenn fällige Forderungen trotz angemessener Nachfrist nicht bezahlt werden. Hierdurch entstehende Terminverschiebungen und nachweisbarer Mehraufwand gehen zulasten des Auftraggebers.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
7 Änderungen und Zusatzleistungen
(1) Änderungswünsche nach Vertragsschluss werden berücksichtigt, soweit sie für NEON zumutbar und mit dem Projekt vereinbar sind. NEON ist bis zur Einigung über Vergütung, Termine und Auswirkungen nicht zur Umsetzung der Änderung verpflichtet.
(2) Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Abstimmungen, nachträgliche Vorgaben, weitere Varianten und nicht vereinbarte Korrekturschleifen werden gesondert vergütet. Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach dem im Angebot ausgewiesenen oder üblichen Zeitaufwand von NEON.
(3) Freigaben des Auftraggebers für Konzepte, Texte, Designs, Produktionsdaten oder sonstige Zwischenstände sind für die weitere Bearbeitung verbindlich. Änderungen nach einer Freigabe gelten als Zusatzleistung.
8 Reservierte Termine und Projektunterbrechungen
(1) Für verbindlich reservierte Beratungs-, Workshop-, Produktions- oder Präsentationstermine kann NEON bei einer Absage durch den Auftraggeber eine Ausfallvergütung verlangen, soweit die reservierte Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden kann.
(2) Bei einer Absage zwischen vier und drei Werktagen vor dem Termin beträgt die Ausfallvergütung 50 Prozent, bei einer späteren Absage 100 Prozent der für den Termin vereinbarten Nettovergütung. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Unterbricht oder verschiebt der Auftraggeber ein Projekt um mehr als 30 Kalendertage, darf NEON bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten abrechnen sowie Termine, Ressourcenplanung und Vergütung für die Fortsetzung angemessen neu festlegen.
9 Abnahme und Mängel bei Werkleistungen
(1) Nur soweit ausdrücklich ein konkretes, abnahmefähiges Arbeitsergebnis geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Werkleistungen mit den folgenden Ergänzungen.
(2) Der Auftraggeber prüft das bereitgestellte Arbeitsergebnis innerhalb einer von NEON gesetzten angemessenen Frist und erklärt die Abnahme oder teilt konkrete wesentliche Mängel mit. Unwesentliche Abweichungen hindern die Abnahme nicht. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahmefiktion bleiben unberührt.
(3) Bei berechtigten Mängeln erhält NEON zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung. NEON darf nach eigener Wahl nachbessern oder eine mangelfreie Ersatzleistung erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unter Beachtung der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren zwölf Monate nach Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, einer übernommenen Garantie, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht.
10 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten und urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten eigenen betrieblichen Zwecke. Hierzu zählt eine im Auftrag vorgesehene Veröffentlichung auf eigenen Kanälen des Auftraggebers.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst die erforderliche Vervielfältigung, Speicherung und Bearbeitung durch den Auftraggeber, seine Beschäftigten und von ihm beauftragte Dienstleister. Eine Weiterveräußerung, Unterlizenzierung, Übertragung auf verbundene Unternehmen oder Nutzung für Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Vorbekannte oder während des Projekts weiterentwickelte Methoden, Konzepte, Vorlagen, Bausteine, Werkzeuge, Softwarebestandteile, Prompts, allgemeines Beratungswissen und nicht ausschließlich kundenspezifische Arbeitshilfen verbleiben bei NEON. NEON darf allgemeine Erkenntnisse, Methoden und anonymisierte Erfahrungen weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.
(4) Offene Arbeitsdateien, Quelldateien, editierbare Design- oder Produktionsdaten, Prompts, interne Notizen und Zwischenstände werden nur übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Rechte an Inhalten Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. NEON weist auf erkennbare Einschränkungen hin, soweit sie für die vorgesehene Nutzung relevant sind.
11 Materialien und Vorgaben des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Marken, Bilder, Texte, Software und sonstigen Materialien rechtmäßig verarbeitet und für die vereinbarte Nutzung verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
(2) Der Auftraggeber stellt NEON von berechtigten Ansprüchen Dritter und den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Ansprüche auf vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien, verbindlichen Vorgaben oder einer vom Auftraggeber veranlassten, vertragswidrigen Nutzung beruhen. Dies gilt nicht, soweit NEON den Anspruch selbst zu vertreten hat.
(3) NEON informiert den Auftraggeber unverzüglich über eine Inanspruchnahme und stimmt wesentliche Schritte der Rechtsverteidigung mit ihm ab. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten des Auftraggebers werden nicht ohne dessen Zustimmung geschlossen, sofern die Zustimmung nicht unangemessen verweigert wird.
12 Drittanbieter und digitale Werkzeuge
(1) Soweit Leistungen von Plattformen, Hosting-Anbietern, Softwareherstellern, Druckereien, Produktionsunternehmen oder sonstigen Dritten abhängen, gelten ergänzend deren Bedingungen und technischen Vorgaben.
(2) NEON schuldet nicht die dauerhafte Verfügbarkeit, unveränderte Fortführung, Kompatibilität oder Fehlerfreiheit von Leistungen Dritter. NEON haftet für deren Ausfall oder Änderung nur, soweit NEON ein eigenes Verschulden bei Auswahl, Beauftragung oder Überwachung trifft und nach Ziffer 16 eine Haftung besteht.
(3) Verträge mit Drittanbietern schließt der Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Preis- oder Leistungsänderungen eines Drittanbieters können eine Anpassung des Projekts erforderlich machen.
13 Künstliche Intelligenz
(1) NEON darf geeignete KI-gestützte Systeme einsetzen, soweit dies mit Leistungsumfang, Vertraulichkeit und Datenschutz vereinbar ist.
(2) Personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden nur mit geeigneter Rechtsgrundlage, erforderlichen Schutzmaßnahmen und, soweit erforderlich, nach vorheriger Abstimmung in externe Systeme eingebracht.
(3) KI-gestützte Ergebnisse werden von NEON in einem nach Art, Zweck und Vergütung der Leistung angemessenen Umfang geprüft und aufbereitet. Eine vollständige Fehlerfreiheit, Einzigartigkeit, Freiheit von Rechten Dritter oder urheber-, marken- oder designrechtliche Schutzfähigkeit kann nicht zugesichert werden.
(4) Vor einer rechtlich, wirtschaftlich oder öffentlich besonders bedeutsamen Verwendung prüft der Auftraggeber KI-gestützte Ergebnisse selbst und lässt sie erforderlichenfalls fachlich oder rechtlich prüfen.
14 Daten, Sicherung und Aufbewahrung
(1) Der Auftraggeber erstellt vor Eingriffen in seine Systeme und während eines Projekts angemessene, aktuelle und überprüfbare Sicherungskopien seiner Daten. Eine laufende Datensicherung oder Archivierung durch NEON ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) NEON ist nach Vertragsende nicht verpflichtet, Projektdateien dauerhaft aufzubewahren. NEON darf Arbeits- und Projektdateien sechs Monate nach vollständiger Vertragsabwicklung löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder abweichende Vereinbarung besteht.
(3) Der Auftraggeber lädt ihm bereitgestellte Dateien und Arbeitsergebnisse innerhalb der mitgeteilten Bereitstellungsfrist herunter und sichert sie in eigener Verantwortung.
15 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen, personellen und organisatorischen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, ohne Nutzung vertraulicher Informationen selbstständig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen. Soweit rechtlich zulässig, wird die betroffene Partei vor einer Offenlegung informiert.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange deren Geheimnischarakter besteht.
(4) Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Verarbeitet NEON personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung.
16 Haftung
(1) NEON haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet NEON nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Zusätzlich ist die Haftung nach Absatz 2 je Schadensereignis und für sämtliche auf derselben Ursache beruhenden Schäden auf die für den betroffenen Einzelauftrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt. Bei laufenden Vertragsverhältnissen gilt die in den sechs Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte oder zu zahlende Nettovergütung. Die Haftungsgrenze beträgt mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro. Sämtliche Ansprüche eines Vertragsjahres sind zusammen auf 50.000 Euro begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Ansprüche Dritter, soweit solche Schäden nicht ausnahmsweise zum vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gehören.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung von Daten ist die Haftung zusätzlich auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von NEON sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Soweit ein Schaden durch die Verletzung von Mitwirkungs-, Prüfungs-, Freigabe-, Sicherungs- oder Schadensminderungspflichten des Auftraggebers mitverursacht wurde, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(7) Benötigt der Auftraggeber für ein Vorhaben ein höheres Haftungsvolumen, muss dies vor Auftragserteilung ausdrücklich individuell vereinbart werden. NEON darf die Übernahme eines höheren Risikos von einer zusätzlichen Vergütung und dem Abschluss einer geeigneten Versicherung abhängig machen.
17 Laufzeit und Beendigung
(1) Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Projektverträge mit festgelegtem Leistungsumfang oder festgelegter Laufzeit sind ordentlich nur kündbar, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in einer behebbaren Vertragspflichtverletzung, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen, soweit dies nicht gesetzlich entbehrlich ist.
(3) Bei Vertragsende vergütet der Auftraggeber sämtliche bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, verbindlich reservierten und nicht anderweitig einsetzbaren Kapazitäten, nicht mehr vermeidbaren Fremdkosten sowie weitere gesetzlich geschuldete Beträge. Bei der freien Kündigung einer Werkleistung bleiben insbesondere die Vergütungsansprüche von NEON nach § 648 BGB unberührt.
(4) NEON übergibt die bis dahin bezahlten und für den Auftraggeber bestimmten Arbeitsergebnisse in ihrem vorhandenen Bearbeitungsstand. Ein Anspruch auf Fertigstellung, Aufbereitung oder Herausgabe interner Arbeits- und Quelldateien besteht nur gegen gesonderte Vereinbarung.
18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Köln, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Vertragsänderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang; § 305b BGB bleibt unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
